Unsere Satzung

Satzung Clowns mit Herz Rems-Murr e. V. vom 16.11.2022

 

§ 1 Name, Eintragung in das Vereinsregister, Sitz und Geschäftsjahr

 

    1. Der Verein führt den Namen „Clowns mit Herz Rems-Murr“.
    1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
    1. Der Verein hat seinen Sitz in Waiblingen.
    1. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

 

2.1  Zwecke des Vereins sind die Förderung kranker und pflegebedürftiger Personen in Krankenhäusern, in Hospiz, Alten- und Pflegeheimen, Behinderten- und ähnlichen therapeutischen Einrichtungen und im Bedarfsfall auch zu Hause.

 

Des Weiteren die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Alltag in enger Zusammenarbeit mit Schulleitung und zugehöriger Schulsozialarbeit. 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Genesung und des psychischen Wohlbefindens von kranken und pflegebedürftigen Personen durch die verschiedenen künstlerischen Ausdrucksformen und Arbeiten, im speziellen durch Besuche von den „Clowns mit Herz“ in entsprechenden therapeutischen Einrichtungen, ggf. auch zu Hause.

 

Die soll insbesondere geschehen durch

 

• Aufbau, Finanzierung und Organisation einer Gruppe von „Clowns mit Herz“, die regelmäßig obengenannte Institutionen besuchen.

 

• Finanzierung und Organisation von Weiterbildungen für „Clowns mit Herz“.
 

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Darüber hinaus kann sich der Verein zur Erfüllung des Satzungszweckes folgenden Zielen widmen:

1. ...der Entwicklung und Durchführung von Bildungsprojekten, die der Idee von
       Clownarbeit und Humor in den bezeichneten Einrichtungen gewidmet sind.

2. ...dem Austausch mit anderen künstlerischen Richtungen und Projekten, die zur
       Förderung der Gesundheitspflege eingesetzt werden.

3. ...der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins durch
       Veranstaltungen und Nutzung verschiedener Medien.

4. ...der Unterstützung von Maßnahmen zur Ausbildung von angehenden Clowns und
       zur kontinuierlichen Weiterbildung der Clowns.

5.   … der Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Institutionen durch finanzielle Zuwendungen und Spenden.
 

  • Die Arbeit von Clowns mit Herz basiert auf einem Ethik-Codex, dessen Kerngedanken durch folgende Einstellung geprägt werden:
    Der Clown verrichtet seine Arbeit immer mit Respekt vor der Arbeit des Klinikpersonals bzw. des Personals der entsprechenden Einrichtung. Seine Arbeit basiert auf dem Respekt für die Würde, die Persönlichkeit sowie die Privatsphäre der Patienten und deren Familien. Der Clown hält seine professionelle Integrität aufrecht, unabhängig von persönlichen Gefühlen, die er einer Person gegenüber haben mag.
     

2.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

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2.3  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

2.5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1  Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv oder fördernd zu unterstützen.

 

3.2 Mitgliedsstatus

 

3.2.1  Mit der ordentlichen Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitritt.

 

3.2.2 Fördermitglied

 

Fördermitglieder, natürliche wie juristische Personen, unterstützen den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Darüber hinaus sind auch Spenden sehr willkommen.

 

3.3 Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

3.4.1 Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter

  Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

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3.4.2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise wider die

 Interessen des Vereins handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 Das auszuschließende Mitglied ist zu den Vorwürfen anzuhören.

 

3.5. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags entscheidet

die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 4 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

• die Kassenprüfer

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

 

5.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr als Präsenzveranstaltung oder im begründeten Ausnahmefall digital/online statt.

 

5.3.1 Im Falle einer digitalen/online durchgeführten, ordentlichen Mitgliederversammlung sind Wahlen und Satzungsänderungen nicht innerhalb des digitalen Formates möglich. Diese haben in Form einer separaten schriftlichen Zustimmung der anwesenden/teilnehmenden Mitgliedern in Schriftform bzw. im Rahmen einer Briefwahl zu erfolgen.

 

5.3.2 Im Falle einer digitalen/online durchgeführten, ordentlichen Mitgliederversammlung können Entlastungen und sonstige Beschlussfassungen, außer den unter 5.3.1 beschriebenen, auch im digitalen Format getroffen werden. Diese sind im Protokoll entsprechend zu dokumentieren.

 

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5.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder ein Mitglied des Vorstandes sie unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags mit dieser Tagesordnung tagen.

 

5.5 Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

5.6 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

• Beratung und Beschlussfassung über die Jahresziele

• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

• Wahl von Kassenprüfern

• Beschlussfassung über die Entlastung der Kassenprüfer

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

• Festsetzen von Mitgliedsbeiträgen
• sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung
• Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds

 

5.7 Die Tagesordnung kann auf der Mitgliederversammlung um weitere Punkte ergänzt werden, falls die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen und der Tagesordnungspunkt

• keine Wahlen zum Vorstand

• keine Beschlussfassung zu einer Satzungsänderung und

• keine Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins beinhaltet.

 

5.8 Abstimmungen erfolgen offen, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
 

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5.9 Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll außerdem eine namentliche Nennung aller Versammlungsteilnehmer enthalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen und auf Wunsch zuzusenden.

 

§ 6 Der Vorstand

 

6.1 Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden, bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern  sowie dem Kassenwart.

Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart sind einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den dem Kassenwart vertreten.

 

6.2 Im Innenverhältnis soll der 1. Vorsitzende die Geschäfte des Vereins führen.

Im Verhinderungsfall übernimmt der 2. Vorsitzende die Vorstandsaufgaben. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.

 

6.3 Diese Organe werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

6.4 Dem Vorstand obliegt weiter:
1. die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4. Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung
5. Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszwecks.
 

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Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
 

Der Vorstand kann einen „allgemeinen Beirat“, bestehend aus drei bis zehn Mitgliedern, einberufen. Der Beirat hat nur beratende Funktion.

 

§ 7 Kassenprüfer

 

7.1 Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

7.2 Die Kassenprüfer haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

8.1 Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der genaue Wortlaut der Änderung muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angegeben werden.

 

8.2. § 10 bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

9.1 Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder.

 

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9.2 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel aller Mitglieder in einer satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der satzungsgemäß eingeladen werden muss und in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschlossen werden kann.

 

9.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung der seelischen und körperlichen Gesundheit vor allem von Kindern.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden und keine wesentlichen Änderungen beinhalten, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.